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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.02.2000
Aktenzeichen: 8 U 109/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 348 | |
ZPO § 512 |
1. Ein Verstoß gegen § 348 Abs. 3 ZPO kann wegen §§ 512,348 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht mit der Berufung angegriffen werden.
2. Nach Abstandnahme vom Urkundenprozess führt die Verhandlung in einem frühen ersten Termin, der nicht durch prozessleitende Verfügungen vorbereitet wurde, nicht dazu, dass eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausscheidet.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
8 U 109/98 OLG Hamm 15 O 558/96 LG Münster
Verkündet am 07. Februar 2000
Krämer, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2000 durch die Richter am Oberlandesgericht Reinken, Betz und Horsthemke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Dezember 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 324.424,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 01.07.1994 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Beklagte 97 % und die Klägerin 3 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 515.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Das Urteil beschwert den Beklagten um mehr, die Klägerin um weniger als 60.000,00 DM.
Tatbestand:
Mit der Klage macht die Klägerin einen Ausgleichsanspruch geltend, nachdem eine zwischen den Parteien bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst worden ist.
Die Parteien sind (noch) getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Az. vor dem AG C anhängig; der Scheidungsantrag wurde am 19.08.1994 zugestellt. Durch Vertrag vom 30.06.1985 gründeten die Parteien die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Hof Th GbR" zum Betrieb einer Landwirtschaft, insbesondere jedoch zum Betrieb der Pferdezucht und eines Reiterhofs. Beide Parteien brachten in die Gesellschaft ihre Pferde ein. Die Klägerin überließ der Gesellschaft darüber hinaus ihre Hofstelle "M 32 in D" einschließlich der Gebäude, der Maschinen und des sonstigen Inventars zur Nutzung. Der Beklagte stellte der Gesellschaft seine volle Arbeitskraft zur Verfügung. Die Pferde wurden gesamthänderisches Eigentum beider Gesellschafter; die Hofstelle einschließlich Gebäude und Inventar blieb Eigentum der Klägerin.
Beide Parteien waren am Gewinn und Verlust der Gesellschaft zur Hälfte beteiligt.
Nach dem Scheitern der Ehe kündigte die Klägerin den Gesellschaftsvertrag fristgemäß zum 30.06.1994.
Die Parteien vereinbarten zunächst am 16.06.1993, die Liquidation der Gesellschaft durch den Verkauf der Pferde durchzuführen. Diese Vereinbarung wurde aber nur teilweise umgesetzt und später durch die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 30.06.1994 ersetzt. Nach dieser Vereinbarung sollte nunmehr eine Realteilung erfolgen. Über die Verteilung und die jeweiligen Werte wurde nach einer am 30.06.1994 gemeinsam durchgeführten Inventur Einigkeit erzielt. Der Steuerberater Dr.L wurde zum Zwecke der endgültigen Auseinandersetzung der Gesellschaft beauftragt, auf der Grundlage der Steuerbilanz der Gesellschaft zum 30.06.1994 eine Liquidationseröffnungsbilanz zu erstellen. Die Differenz zwischen der Summe des Werts der Aktiva und der Summe der Buchwerte der Aktiva in der Steuerbilanz sollte den in der Steuerbilanz der Gesellschaft zum 30.06.1994 ausgewiesenen Kapitalkonten der Parteien je zur Hälfte gutgeschrieben werden. Im übrigen hatten weitere in § 5 aufgeführte "Zurechnungen" auf dem Kapitalkonto der Klägerin zu erfolgen. Sodann waren die von jedem Gesellschafter übernommenen Gegenstände mit ihrem einverständlich festgelegten Wert den Kapitalkonten zu belasten. In Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den wie oben kurz skizziert in der Liquidationsbilanz errechneten Kapitalkonten sollte gemäß § 6 II ein Ausgleichsanspruch bestehen.
Die Klägerin hat auf Grund der von dem Zeugen L erstellten Liquidationsbilanz einen Ausgleichsanspruch zu ihren Gunsten in Höhe von 335.188,50 DM errechnet und zunächst im Urkundsprozeß, von dem sie sodann in der ersten mündlichen Verhandlung abgerückt ist, eingeklagt.
Außerdem hat sie den Beklagten auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages für den von ihm unbestritten allein vereinnamten Erlös aus dem Verkauf des Pferdes P in Höhe von zumindest 12.500,00 DM in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 335.188,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 01.07.1994 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Richtigkeit der Bilanz des Zeugen Lücke und dabei insbesondere die Höhe der Kapitalkonten und die Umsetzung der in § 5 der Vereinbarung vom 30.06.1994 vereinbarten "Zurechnungen" bestritten. Im übrigen sei das Pferd P falsch bewertet worden; dadurch werde sein Konto mit 38.000,00tDM zu hoch belastet.
Der Beklagte hat ferner gegenüber der Vereinbarung vom 30.06.1994 den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erhoben und dazu behauptet, die Auseinandersetzung der Gesellschaft habe im Zusammenhang mit der Regelung des Zugewinnausgleichs stehen sollen. Es hätte eine Verrechnung erfolgen sollen. Er sei bei Unterzeichnung der Vereinbarung davon ausgegangen, daß zeitnah auch eine Einigung über den Zugewinn erfolgen würde. Die Einigung über den Zugewinn habe eine Bedingung für die Einigung über die Auseinandersetzung dargestellt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr.L, schriftliche Vernehmung des Zeugen Dr.G vom 06.05.1997 und ergänzende schriftlich Aussage des Zeugen Dr.L vom 14.07.1997, der seine Liquidationseröffnungsbilanz wegen des Wertes des Pferdes P berichtigt hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 05.05.1997 sowie auf die Inhalte der schriftlichen Aussagen Bezug genommen.
Die Klägerin hat ihre Berechnung der berichtigten Liquidationsbilanz angepaßt und einen Auseinandersetzungsanspruch von 316.188,50 DM errechnet. Wegen der Differenz zur Klageforderung hat sie mit dem Anspruch auf Ausgleich wegen des Pferdes P und wegen weiterer zunächst vergessener Pferde aufgefüllt.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und 328.688,50 DM (316.188,50 DM + 12.500,00 DM für Parcelli) zuerkannt. Wegen der weiteren Pferde ist ein Ausgleichsanspruch verneint worden. Auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen.
Mit der Berufung strebt der Beklagte zunächst die Abweisung der Klage als unzulässig an und vertritt die Meinung, die Zuständigkeit des Familiengerichts sei gegeben.
Hilfsweise verlangt der Beklagte die Abweisung der Klage als zur Zeit nicht fällig, da die Parteien jedenfalls konkludent ein pactum de non petendo geschlossen hätten.
Äußerst hilfsweise regt der Beklagte die Aufhebung und Zurückverweisung an, weil die Einzelrichterin nicht der gesetzliche Richter sei.
Mit einer ergänzenden Berufungsbegründung macht der Beklagte geltend, die Geschäftsgrundlage für die am 30.06.1994 getroffene Auseinandersetzungsvereinbarung sei entfallen. Der zeitnahe Abschluß einer Scheidungsvereinbarung sei Geschäftsgrundlage gewesen. Wenn er gewußt hätte, daß die Vereinbarung über den Zugewinn scheitern würde, hätte er die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 30.06.1994 nicht unterschrieben. Schließlich greift der Beklagte das Bestreiten zur Höhe auf; die Kapitalkonten seien von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargestellt. Er hält die Klägerin für darlegungspflichtig, da die Entwicklung der Kapitalkonten eine anspruchsbegründende Tatsache sei. Auch sei noch nicht ersichtlich, daß der Zeuge Dr.L die Zurechnungen gemäß § 5 der Vereinbarung vom 30.06.1994 berücksichtigt habe. Die ihm in erster Instanz schriftlich gestellte Beweisfrage habe er nicht beantwortet.
Der Beklagte beantragt,
1. das am 15.12.1997 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westfalen (15.0 558/96) abzuändern und die Klage als unzulässig abzuweisen,
2. hilfsweise
das am 15.12.1997 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westfalen (15.0 558/96) teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
3. äußerst hilfsweise
das am 15.12.1997 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westfalen (15.0 558/96) einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westfalen zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dazu eingereichten Anlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis über die Frage erhoben, wie die "Zurechnungen" nach § 5 des Auseinandersetzungsvertrages vom 30.06.1994 durchgeführt worden sind und hat zu dem Beweisthema den Zeugen Dr.L vernommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 17.01.2000 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Sie hat jedoch nur im geringen Umfang Erfolg.
Begründet ist die Berufung insoweit, als das Kapitalkonto der Klägerin in der Liquidationseröffnungsbilanz entgegen der Vereinbarung vom 30.06.1994 nicht mit dem Betrag in Höhe von 8.529,00 DM wegen der Übernahme des "Offen-Stalls" belastet worden ist. Das hat der Zeuge Dr.L, in seiner Aussage vor dem Senat bestätigt. Der erstinstanzlich zuerkannte Ausgleichsanspruch der Klägerin, der in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Kaptialkonten der Parteien vereinbart war, war daher gegenüber dem Urteil erster Instanz um 4.264,50 DM (= 8.529,00 x 1/2) zu korrigieren.
Die weiteren gegen das erstinstanzliche Urteil, gerichteten Angriffe des Beklagten sind jedoch unbegründet:
I. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
Ohne Erfolg macht der Beklagte mit seiner Berufung geltend, das Familiengericht und nicht das Landgericht sei in erster Instanz zur Entscheidung zuständig gewesen.
Die Zuständigkeitsrüge steht schon wegen § 529 III ZPO in zweiter Instanz nicht zur Überprüfung durch den Senat.
Darüber hinaus ist der von der Klägerin geltend gemachte Auseinandersetzungsanspruch entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung nicht ein Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht, sondern eindeutig dem Gesellschaftsrecht zuzuordnen. Die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 30.06.1994 betrifft ausschließlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Parteien. Der beschrittene Rechtsweg war zulässig.
II. Entscheidung durch den Einzelrichter
Ohne Erfolg rügt der Beklagte die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 348 ZPO durch Beschluß vom 13.03.1997.
Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, kann ein Verstoß gegen § 348 III ZPO wegen §§ 512, 348 Abs.2 Satz 2 ZPO nicht mit der Berufung angegriffen werden (vgl. Zöller/Greger, § 348 Rn.15 m.w.N.). Der abweichenden Meinung des OLG Schleswig (NJW 1988, 69) folgt der Senat nicht. Beim Vorliegen "grundrechtsrelevanter Verfahrensverstöße", die der Beklagte anführt, ist die außerordentliche Beschwerde gegeben (Zöller/Greger, aaO.), wenn ein willkürlicher Gesetzesverstoß die Parteien dem gesetzlichen Richter entziehen würde. Auch in der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des BVerfG (Beschl.v.10.10.1978 - 1 BvR 475/78 - in NJW 1979, S.538) ging es um diese außerordenliche Beschwerdemöglichkeit, nicht um die Zulassung einer Berufung.
Allerdings ist der Beschluß vom 13.03.1997, mit dem die Überweisung an den Einzelrichter erfolgte, nach Auffassung des Senats sachlich nicht zu beanstanden.
Der Beschluß erging im Verkündungstermin auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.1997. Der Termin am 13.02.1997 war als früher erster Termin anberaumt worden und durch keinerlei prozeßleitende Verfügungen vorbereitet. Auch wenn die Klägerin zunächst Klage im Urkundsprozeß erhoben, von diesem aber in der mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat, wurde dieser Termin dadurch nicht zum Haupttermin i.S.d. § 348 III ZPO mit der Folge, daß sich eine Übertragung auf den Einzelrichter verbot. Sinn dieser Vorschrift ist es, eine Verzögerung zu vermeiden, die eintritt, wenn eine Sache in einem vorbereiteten Termin vor der Kammer bereits verhandelt oder gar Beweis erhoben worden ist und sodann erst dem Einzelrichter überwiesen wird. Der Umstand, daß die Sache ausweislich des Protokolls vom 13.02.1997 erörtert worden ist, stand der Übertragung auf den Einzelrichter nicht entgegen.
III. Abschluß der Vereinbarung vom 30.06.1994 unter einer Bedingung
Ohne Erfolg behauptet der Beklagte, die Vereinbarung vom 30.06.1994 habe nur unter der Bedingung wirksam werden sollen, daß zeitnah eine Regelung seines Anspruchs auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs erfolgen würde.
Die beiden zu diesem Punkt benannten und in erster Instanz vernommenen Zeugen Dr. L und Dr. G haben diese Behauptung des Beklagten nicht bestätigt.
Für eine abweichend von der schriftlichen Vereinbarung vereinbarte Bedingung ist der Beklagte beweispflichtig.
IV. Wegfall der Geschäftsgrundlage
Aus dem bisherigen Streitstoff ergibt sich nicht, daß das Zustandekommen einer Einigung über den Zugewinn Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 30.06.1994 geworden ist. "Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluß eines Vertrags zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut" (so z.B. BGH, Urt.v.25.09.1997 - II ZR 269/96 - in NJW 1997, S.3371 (3372 li.Sp.).
Eine gemeinsame Vorstellung der Parteien dahingehend, daß der Beklagte einen erheblichen Zugewinnausgleichsanspruch zu erwarten habe, ist nicht festzustellen; im Gegenteil behauptet die Klägerin, dem Beklagten deutlich gemacht zu haben, daß sie wegen ihres hohen Anfangsvermögens keinen Zugewinnausgleich werde zahlen müssen.
Es kann unterstellt werden, daß der Beklagte einen erheblichen Zugewinnausgleichsanspruch erwartet und diese Erwartung der Klägerin, gegenüber zum Ausdruck gebracht hat.
Die Parteien haben jedoch am 30.06.1994 keine Annäherung hinsichlich ihrer unterschiedlichen Ansichten zum Zugewinn erzielt. Die von dem Zeugen Dr.G mit seiner schriftlichen Aussage eingereichte Korrespondenz belegt, daß die vorliegenden Berechnungen eines Zugewinnausgleichsanspruchs sämtlich unvollständig waren, nicht zuletzt, da noch die Begutachtung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes der Klägerin ausstand, hinsichtlich dessen Bewertung die Parteien weit auseinander lagen. Der Beklagte trägt im Scheidungsverfahren vor, am 30.06.1994 habe ein "ausfüllungsbedürftiger Vertragsentwurf" vorgelegen. Aus der schriftlichen Aussage des Zeugen Dr.G ist zu entnehmen, daß eine zeitnahe Vereinbarung über den Zugewinnausgleich zwar angestrebt wurde, daß aber die Höhe eines Ausgleichsanspruchs noch völlig offen war. Der Vermittler Dr.G plante, das Verfahren für die Ermittlung des Zugewinns baldmöglichst festzuschreiben und einen Schiedsgutachter mit der Bewertung des Grundbesitzes zu beauftragen, wozu es jedoch nicht mehr gekommen ist.
In dieser Verhandlungssituation ist nicht festzustellen, daß die einseitige Vorstellung des Beklagten Geschäftsgrundlage geworden sind.
V. "pactum de non petendum"
Aus dem am 17.06.1994 eingereichten Scheidungsantrag folgt entgegen der von dem Beklagten geäußerten Ansicht nicht, daß zwischen den Parteien jedenfalls konkludent ein "pactum de non petendum" geschlossen worden wäre. Aus dem Umstand, daß die Klägerin zum Beleg für den Verbrauch von Futtermitteln und den Stand der Verhandlungen zum Zugewinnausgleich in diesem Rechtsstreit Schriftsätze des Beklagten aus dem Scheidungsverfahren in Kopie eingereicht hat, kann der Senat kein "Geständnis" der Klägerin i.S.d. § 288 ZPO dahingehend ableiten, daß ein wirtschaftliches und rechtliches Junktim zwischen der gesellschaftsrechtlichen Beziehung der Parteien und der Zugewinnauseinandersetzung bestanden haben soll.
VI. Höhe der Klageforderung
Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte auch die Richtigkeit der in den Bilanzen ausgewiesenen Kapitalkonten der Parteien. Das Landgericht führt in der Urteilsbegründung zu Recht dazu aus, der Beklagte, der die Bücher der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt habe, habe nicht einfach die Höhe der in der Bilanz ausgewiesenen Kapitalkonten bestreiten dürfen; ihm sei ein substantiiertes Bestreiten abzuverlangen. Die Klägerin ist nicht gehalten, die Bilanzen des Steuerberaters und die Entwicklung der Kapitalkonten vom Anbeginn der Gesellschaft an zu erläutern, da sich beide Parteien in der Vereinbarung vom 30.06.1994 auf die Erstellung der Abschlußbilanz durch den Zeugen Dr.L dahingehend geeinigt haben, daß dieser die Bilanz in Fortführung der für die Vorjahre erstellten Jahresabschlüsse aufstellen solle. Die Zahlen der Jahre 1992 (Differenz: 367.405,69 DM) und 1993 (Differenz: 357.206,55 DM) weisen bereits eine erhebliche Ungleichgewichtigkeit der Kapitalkonten beider Parteien zu Lasten des Beklagten auf. Ansgesichts dieser Zahlen, die dem Beklagten bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30.06.1994 bekannt gewesen sein müssen, behauptet der Beklagte unsubstantiiert, die Parteien hätten stets Einlagen und Entnahmen in gleicher Höhe vorgenommen.
Abgesehen von der Position "Offen Stall" unbegründet ist auch die Behauptung des Beklagten, der Zeuge Dr.L habe die in der Vereinbarung vom 30.06.1994 festgeschriebenen Zurechnungen nicht berücksichtigt. Der Zeuge Dr.L hat alle übrigen Buchungen im einzelnen dargelegt; seine Angaben deckten sich mit den Buchungsvorgängen, wie sie sich aus den von dem Beklagten selbst vorgelegten Kontenblättern ergaben. Irgendwelche Zweifel darüber, daß die Buchungen entsprechend der Vereinbarung vom 30.06.1994 unkorrekt durchgeführt worden sind, sind nach der überzeugenden Darlegung der Buchungsvorgänge durch den Zeugen Dr.L nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs.1, 92 Abs.2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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